Ab dem 7. April 2023 fällt die Maskenpflicht in Arztpraxen weg, nicht jedoch für Patienten mit Atemwegsinfekten.
Wir haben in unserer Praxis das Recht, Hygienemaßnahmen - zu denen auch das Tragen von Masken gehören kann - anzuordnen, um den Schutz anderer Patienten und des Praxispersonals vor Infektionen zu gewährleisten. Dieses Recht ergibt sich aus dem Organisationsrecht der Ärztin bzw. des Arztes für die Praxis, der Pflicht, ein Hygienekonzept vorzuhalten sowie ggf. aus den Schutzinteressen Dritter, denen der Arzt als Garant ebenfalls rechtlich verpflichtet ist. Im Rahmen dessen entscheiden wir hier auch, ob nach den konkreten Gegebenheiten unserer Praxis (z.B. räumliche Gegebenheiten, Vulnerabilität der Patienten) eine FFP2-Maske zu tragen ist oder ob darauf verzichtet werden kann.